Liebe Fliegerfreunde
ab Montag, den 11.05.20 ist unser Fluggelände für das Freie Fliegen unter strengen Vorgaben wieder geöffnet!
Gemäß der Vorgaben der aktuellen CORONA-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg und auf der Grundlage der DHV Empfehlungen haben wir hierfür auf dem Gelände die entsprechenden Hygienemaßnahmen eingerichtet.
So werden sich z.B. die Drachenpiloten nun in eine Startliste eintragen, damit nachvollzogen werden kann, wer zusammen auf dem Gelände gestartet ist (Maske nicht vergessen). Vereinsaktivitäten wie Grillabende oder gemeinsames Abendessen sind aber aktuell noch tabu.
Bitte haltet Euch an die Vorgaben und startet behutsam in die laufende Flugsaison 2020!
Erich Berger
Haftung im Zusammenhang mit Corona:
Verschiedentlich ist die Frage aufgetaucht, ob ein Geländehalter (z.B. Verein, Flugschule, Bergbahngesellschaft) dafür haftet, wenn Piloten z.B. die Abstandsregelungen nicht einhalten. Hier die juristische Einschätzung: Grundsätzlich haftet der Pilot selbst für sein Fehlverhalten. Eine Haftung des Geländehalters besteht nur dann, wenn ihm ein eigenes Fehlverhalten nachgewiesen wird (z.B. wenn der Geländehalter es weiß und duldet, dass am Startplatz dichtes Gedränge herrscht). In solchen Fällen müsste er eingreifen. Generell ist jeder Bürger verpflichtet, sich mit den allgemeinen Regeln der Corona-Verordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Im Speziellen auch der Pilot vor Aufnahme des Flugbetriebs mit den örtlichen Begebenheiten im Gelände (FBO, Allg. Regeln Nr.3).

